RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0066

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs7;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine Partei eine Abfindung erhält, die den Vorgaben des NÖ FlVfLG 1975 nicht entspricht, kann es zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf die Abfindung dieser Partei kommen. Darauf, wie die Abfindungen anderer Parteien gestaltet sind, ob diese ihrerseits gesetzmäßig sind oder besonders ideal gestaltet wurden, kommt es hingegen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070066.X02

Im RIS seit

03.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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