TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/8 B545/80

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Veröffentlicht am 08.03.1984
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Landwirtschaftliches Siedlungswesen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
FlVfGG 1951 §10 Abs1 idF BGBl 78/1967
Oö FlVfLG 1972 §3 Abs1
Oö FlVfLG 1972 §6 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 §10 Abs1; Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz §§3 Abs1 und 6 Abs1; kein Eingehen auf Bedenken gegen die die Einleitungsverordnung regelnden Bestimmungen im Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen mangels Präjudizialität

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit V der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 20. November 1974 war das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Neuhub, Gemeinde Gschwandt, eingeleitet worden. Die beiden Bf. besitzen in diesem Zusammenlegungsgebiet Liegenschaften.römisch eins. 1. Mit römisch fünf der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 20. November 1974 war das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Neuhub, Gemeinde Gschwandt, eingeleitet worden. Die beiden Bf. besitzen in diesem Zusammenlegungsgebiet Liegenschaften.

Am 12. Juli 1977 hat die Agrarbezirksbehörde Gmunden eine Verständigung über die Auflegung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes betreffend das genannte Zusammenlegungsgebiet erlassen, in welcher auch darauf hingewiesen wurde, daß gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan den Parteien ein Berufungsrecht zustehe. Diese Verständigung wurde den Bf. am 22. Juli 1977 zugestellt. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind in Rechtskraft erwachsen.

Am 31. März 1980 erließ die Agrarbezirksbehörde Gmunden den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, gegen welchen die beiden Bf. Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Oö. Landesregierung hat diese Berufung mit Bescheid vom 16. September 1980 gemäß §1 AgrVG 1950 und §66 Abs4 AVG 1950 iVm §16 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. 73, als unbegründet abgewiesen.Am 31. März 1980 erließ die Agrarbezirksbehörde Gmunden den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, gegen welchen die beiden Bf. Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Oö. Landesregierung hat diese Berufung mit Bescheid vom 16. September 1980 gemäß §1 AgrVG 1950 und §66 Abs4 AVG 1950 in Verbindung mit §16 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, Landesgesetzblatt 73, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen den Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Bf. den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Anregung verbinden, der VfGH möge von Amts wegen hinsichtlich der "präjudiziellen" Bestimmungen des §10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 sowie der §§3 Abs1 und 6 Abs1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 das Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die genannten Gesetzesstellen insoweit als verfassungswidrig aufheben, als die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren mittels V und die Verfügung von Eigentumsbeschränkungen in der Einleitungsverordnung normiert werden; nach Aufhebung der genannten Gesetzesstellen wolle die Einleitungsverordnung vom 20. November 1974 gleichfalls aufgehoben werden. Es seien "Verletzungen des gesetzlichen Richters infolge Fehlens einer rechtswirksamen Einleitung der Zusammenlegung" gegeben.2. Gegen den Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Bf. den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Anregung verbinden, der VfGH möge von Amts wegen hinsichtlich der "präjudiziellen" Bestimmungen des §10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 sowie der §§3 Abs1 und 6 Abs1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 das Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die genannten Gesetzesstellen insoweit als verfassungswidrig aufheben, als die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren mittels römisch fünf und die Verfügung von Eigentumsbeschränkungen in der Einleitungsverordnung normiert werden; nach Aufhebung der genannten Gesetzesstellen wolle die Einleitungsverordnung vom 20. November 1974 gleichfalls aufgehoben werden. Es seien "Verletzungen des gesetzlichen Richters infolge Fehlens einer rechtswirksamen Einleitung der Zusammenlegung" gegeben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerde wird die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich aus Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V auf Einleitung des vorliegenden Zusammenlegungsverfahrens vom 20. November 1974 und deren gesetzliche Grundlagen (§10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 idF der Nov. BGBl. 78/1967, §§3 Abs1 und 6 Abs1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1972, LGBl. 33) abgeleitet. Diese Bestimmungen, welche die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mittels V sowie in der Einleitungsverordnung gegebenenfalls zu verfügende Eigentumsbeschränkungen betreffen, wurden von der Agrarbehörde bei Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht angewendet und waren von ihr auch nicht anzuwenden.1. In der Beschwerde wird die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich aus Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der römisch fünf auf Einleitung des vorliegenden Zusammenlegungsverfahrens vom 20. November 1974 und deren gesetzliche Grundlagen (§10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 78 aus 1967,, §§3 Abs1 und 6 Abs1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1972, Landesgesetzblatt 33) abgeleitet. Diese Bestimmungen, welche die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mittels römisch fünf sowie in der Einleitungsverordnung gegebenenfalls zu verfügende Eigentumsbeschränkungen betreffen, wurden von der Agrarbehörde bei Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht angewendet und waren von ihr auch nicht anzuwenden.

Die Bf. hätten spätestens mit der ihnen zustehenden Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (s. oben unter I.1) die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise anfechten können, daß die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) behauptet wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8729/1980, 8993/1980 und 9500/1982) nicht mehr aufgerollt werden, also auch nicht in einem Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.Die Bf. hätten spätestens mit der ihnen zustehenden Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (s. oben unter römisch eins.1) die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise anfechten können, daß die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) behauptet wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8729/1980, 8993/1980 und 9500/1982) nicht mehr aufgerollt werden, also auch nicht in einem Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.

Es ist daher auf das Beschwerdevorbringen, das ausschließlich Bedenken gegen die Einleitungsverordnung und deren gesetzliche Grundlagen enthält, nicht weiter einzugehen.

2. Gegen die Rechtsgrundlagen des hier angefochtenen Bescheides sind verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgebracht worden noch beim VfGH entstanden.

Da die Behauptung der Bf., wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden zu sein (der behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ausschließlich in der Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung erblickt), nicht zutrifft und auch sonst nicht hervorgekommen ist, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Präjudizialität, Flurverfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B545.1980

Dokumentnummer

JFT_10159692_80B00545_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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