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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Die Bewertung eines Grundstückes verfolgt nicht allein den Zweck, den Grundsteuermessbetrag festzustellen; die Bewertung erfolgt unter anderem auch für Zwecke der Vermögensteuer, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 BAO zur Anwendung kommt.Die Bewertung eines Grundstückes verfolgt nicht allein den Zweck, den Grundsteuermessbetrag festzustellen; die Bewertung erfolgt unter anderem auch für Zwecke der Vermögensteuer, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 207, BAO zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001198.X01Im RIS seit
21.03.2001