RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0126

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §212a;

Rechtssatz

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Berufungen. Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt somit eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus. In gleicher Weise kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Berufung bekämpft wird (Hinweis E 10. Mai 2001, 98/15/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150126.X02

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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