RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0118

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §25 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Aus § 25 Abs 1 und 2 AWG 2002 ergibt sich, dass die in § 25 Abs 2 Z 3 legcit genannte Tätigkeit eines Transporteurs, der Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers befördert, zur Sammlung und Behandlung von Abfällen zählt; wäre dies nicht der Fall, hätte sich die Anführung dieser Tätigkeit in der Z 3 des § 25 Abs 2 AWG 2002 als Ausnahme von der Erlaubnispflicht erübrigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X08

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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