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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1955 §85 Abs1;Rechtssatz
Ist der Tatbestand des § 431 StG gegeben, liegt Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden vor, auch dann, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht durchgeführt wurde (Hinweis E 2.5.1959, 1969/59).Ist der Tatbestand des Paragraph 431, StG gegeben, liegt Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden vor, auch dann, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht durchgeführt wurde (Hinweis E 2.5.1959, 1969/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001203.X01Im RIS seit
12.06.2001