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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §23 Abs3;Rechtssatz
Die Entziehung der einem Beamten rechtskräftig zugewiesenen Naturalwohnung liegt nicht im freien Ermessen der Behörde. Soll eine Dienstwohnung nach ihrer Räumung durch den bisherigen Besitzer wiederum als Naturalwohnung verwendet werden, so wird sie nicht auf eine (andere) Art verwendet, die im höheren Maße den Interessen der Verwaltung dient, als ihre bisherige Verwendung. Auf die Zuweisung einer Naturalwohnung hat ein Beamter keinen Anspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001098.X01Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008