RS Vwgh 1963/3/20 1098/61

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Veröffentlicht am 20.03.1963
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Index

63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §23 Abs3;

Rechtssatz

Die Entziehung der einem Beamten rechtskräftig zugewiesenen Naturalwohnung liegt nicht im freien Ermessen der Behörde. Soll eine Dienstwohnung nach ihrer Räumung durch den bisherigen Besitzer wiederum als Naturalwohnung verwendet werden, so wird sie nicht auf eine (andere) Art verwendet, die im höheren Maße den Interessen der Verwaltung dient, als ihre bisherige Verwendung. Auf die Zuweisung einer Naturalwohnung hat ein Beamter keinen Anspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001098.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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