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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0401/62 E 27. März 1963 VwSlg 5998 A/1963 RS 1Stammrechtssatz
Deutsche Staatsangehörige sind gemäß Art 2 des 1. Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung, BGBl. Nr. 8/1953, den österreichischen Staatsangehörigen gleichzustellen und daher hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukommt, von der Vollversicherung nicht ausgenommen. (Die Bestimmungen dieses Abkommens finden daher auch dann Anwendung, wenn die sozialversicherungsrechtlichen innerstaatlichen Bestimmungen nachträglich eine Änderung erfahren.)Deutsche Staatsangehörige sind gemäß Artikel 2, des 1. Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1953,, den österreichischen Staatsangehörigen gleichzustellen und daher hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen Exterritorialität zukommt, von der Vollversicherung nicht ausgenommen. (Die Bestimmungen dieses Abkommens finden daher auch dann Anwendung, wenn die sozialversicherungsrechtlichen innerstaatlichen Bestimmungen nachträglich eine Änderung erfahren.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000567.X01Im RIS seit
13.06.2001