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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z9;Rechtssatz
Art 33 Abs 2 schafft keine Kompetenzeuoren für Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern und Versicherten über die Versicherungspflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern nur eine solche für Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsstaaten bei der Auslegung und Durchführung des Abkommens ergeben.Artikel 33, Absatz 2, schafft keine Kompetenzeuoren für Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern und Versicherten über die Versicherungspflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern nur eine solche für Schwierigkeiten, die sich zwischen den Vertragsstaaten bei der Auslegung und Durchführung des Abkommens ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000401.X05Im RIS seit
13.06.2001