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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0146/63Rechtssatz
Ob eines von mehreren geplanten Kraftwerken dem öffentlichen Interesse besser dient, als ein anderes, ist nicht allein darnach zu beurteilen, ob das eine mehr elektrische Energie zu liefern verspricht als das andere. Es ist auch auf die - nach dem Wasserrechtsgesetz nicht entschädigungsfähigen - Eingriffe Bedacht zu nehmen, die die geplante Wasserbenutzung in den Lebensbereich breiter Bevölkerungsschichten mit sich bringen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001667.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016