Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0146/63Rechtssatz
Bei einem Projekt zur Nutzung der Wasserkraft eines Flusses zwecks Gewinnung elektrischer Energie, welches überaus einschneidende Eingriffe in die Lebensführung weiter Kreise der Bevölkerung bewirken würde, darf nur dann eine Berücksichtigung dieser Eingriffe entfallen, wenn das Projekt ausgeführt werden muß, um größere Nachteile hintanzuhalten, die sonst dem Volksganzen bevorstehen würden. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, dann ist der Vorzug jenem Projekt zu geben, welches nur geringfügige Eingriffe in den Lebensraum der Bevölkerung darstellt und trotzdem noch als entscheidender Dienst am Volksganzen im Interesse der Bereitstellung genügender Stromquantitäten und Stromqualitäten zu werten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001667.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016