RS Vwgh 2006/7/11 2003/12/0216

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0271, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2001/12/0101, jeweils mwN der Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil dem angefochtenen Feststellungsbescheid infolge der Änderungen im Organisationsrecht der (nunmehrigen) Polizei die Funktion einer Klärung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers im Rahmen des früheren Landesgendarmeriekommandos für die Zukunft nicht mehr zukommen kann (vgl. etwa für den Fall einer Versetzung das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 94/12/0241, mwN; zu Änderungen der Behördenorganisation (Teilung einer Finanzabteilung) den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0024, und zur Rückgängigmachung einer Personalmaßnahme den hg. Beschluss vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass keine sonstigen Nachwirkungen als Folge der gegenständlichen Weisung bestehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120216.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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