Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53;Rechtssatz
Nach § 81 Abs 3 KOVG ist die Kollegialbehörde nicht unrichtig zusammengesetzt, wenn der Beisitzer nicht Dr med ist. Erkenntnisse in gleicher Sache, welche die belangte Behörde gemäß § 50 VwGG 1952 zu beachten hätte, können eine bindende Wirkung dann nicht entfalten, wenn die Verpflichtung der Behörde einen Bescheid zu erlassen, mit dem sie das Berufungsverfahren erledigen sollte, durch Zurückweisung der Berufung weggefallen ist. Die Ablehnung von SV wegen Befangenheit, weil sie im selben Verfahren eine von der Partei bekämpfte Äußerung abgegeben haben, kann nicht zum Erfolg führen.Nach Paragraph 81, Absatz 3, KOVG ist die Kollegialbehörde nicht unrichtig zusammengesetzt, wenn der Beisitzer nicht Dr med ist. Erkenntnisse in gleicher Sache, welche die belangte Behörde gemäß Paragraph 50, VwGG 1952 zu beachten hätte, können eine bindende Wirkung dann nicht entfalten, wenn die Verpflichtung der Behörde einen Bescheid zu erlassen, mit dem sie das Berufungsverfahren erledigen sollte, durch Zurückweisung der Berufung weggefallen ist. Die Ablehnung von SV wegen Befangenheit, weil sie im selben Verfahren eine von der Partei bekämpfte Äußerung abgegeben haben, kann nicht zum Erfolg führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001637.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008