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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13;Rechtssatz
Lebensversicherungsprämien sind keine abzugsfähigen Posten (außergewöhnliche Belastung) im Sinne des § 13 KOVG. Ausgaben für Unterbringung eines Kindes des Berenteten in einem Heim zwecks Studium, sind - wenn zwangsläufig- außergewöhnliche Belastungen, die jedoch nachzuweisen sind (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1950).Lebensversicherungsprämien sind keine abzugsfähigen Posten (außergewöhnliche Belastung) im Sinne des Paragraph 13, KOVG. Ausgaben für Unterbringung eines Kindes des Berenteten in einem Heim zwecks Studium, sind - wenn zwangsläufig- außergewöhnliche Belastungen, die jedoch nachzuweisen sind (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50, VwSlg 2184 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001189.X01Im RIS seit
10.10.2001