RS Vwgh 1963/3/29 1143/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1963
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §32;
KOVG 1957 §33;
KOVGNov 1961 Anl Abschn7 Z1;
  1. KOVG 1957 § 32 heute
  2. KOVG 1957 § 32 gültig ab 01.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  3. KOVG 1957 § 32 gültig von 01.01.1962 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
  1. KOVG 1957 § 33 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1584/62 E 29. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Beschädigten kann, wenn der Verlust eines Unterschenkels, am anderen Bein der Verlust des Vorderfußes nach Chopart vorliegt, nicht ohne weiteres mit der Begründung, daß er kein Doppelamputierter sei, das Kleiderpauschale und Wäschepauschale nach Abschnitt VII/1 der Anlage zu § 32 und § 33 KOVG 1957 in der Fassung der Novelle BGBl 1961/319 in der Höhe von S 30,-- monatlich zuerkannt werden (Hinweis E 31.1.1963, 1724/62).Einem Beschädigten kann, wenn der Verlust eines Unterschenkels, am anderen Bein der Verlust des Vorderfußes nach Chopart vorliegt, nicht ohne weiteres mit der Begründung, daß er kein Doppelamputierter sei, das Kleiderpauschale und Wäschepauschale nach Abschnitt VII/1 der Anlage zu Paragraph 32 und Paragraph 33, KOVG 1957 in der Fassung der Novelle BGBl 1961/319 in der Höhe von S 30,-- monatlich zuerkannt werden (Hinweis E 31.1.1963, 1724/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001143.X01

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten