RS Vwgh 1963/3/29 0825/62

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Veröffentlicht am 29.03.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §78 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 78 heute
  2. KOVG 1957 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Rechtssatz

Daraus das nach § 78 Abs1 KOVG 1957 in der Fassung des Art I Z 33 des genannten Gesetzes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden ist nach Art II Abs 5 des angeführten Gesetzes bei Beschädigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezug von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§1 und 4 des KOVG 1957 in der Fassung des Art I gelten.Daraus das nach Paragraph 78, Abs1 KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 33, des genannten Gesetzes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden ist nach Artikel römisch zwei, Absatz 5, des angeführten Gesetzes bei Beschädigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezug von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§1 und 4 des KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000825.X05

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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