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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApKG §23 Abs1;Rechtssatz
Die Bindung der Disziplinarbehörde an ein verurteilendes strafgerichtliches Erkenntnis bezieht sich nur auf den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt und dessen Unterstellung unter eine bestimmte Norm des Strafrechtes. Sie bedeutet aber keinesfalls, daß der Disziplinarbehörde verwehrt wäre, den vom Gericht festgestellten Sachverhalt selbständig in der Richtung zu werten, ob er ein Standesvergehen darstellt und, zutreffendenfalls, wie dieses Standesvergehen zu ahnden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000798.X02Im RIS seit
14.05.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016