RS Vwgh 1963/4/4 0596/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1963
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wenn auf Grund des Inhaltes eines Übereinkommens eine bestimmt umrissene Leistung und Gegenleistung feststeht, dann kann bei Auftauchen neuer, die Frage der Höhe der Gegenleistung berührender Tatsachen auf der Grundlage des § 111 Abs 3 WRG 1959 nicht mehr wirksam vorgebracht werden, daß es nicht der Sinn des Übereinkommens gewesen sein könne, diese später hervorgekommenen Tatsachen nicht zu berücksichtigen.Wenn auf Grund des Inhaltes eines Übereinkommens eine bestimmt umrissene Leistung und Gegenleistung feststeht, dann kann bei Auftauchen neuer, die Frage der Höhe der Gegenleistung berührender Tatsachen auf der Grundlage des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 nicht mehr wirksam vorgebracht werden, daß es nicht der Sinn des Übereinkommens gewesen sein könne, diese später hervorgekommenen Tatsachen nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000596.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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