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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Wenn auf Grund des Inhaltes eines Übereinkommens eine bestimmt umrissene Leistung und Gegenleistung feststeht, dann kann bei Auftauchen neuer, die Frage der Höhe der Gegenleistung berührender Tatsachen auf der Grundlage des § 111 Abs 3 WRG 1959 nicht mehr wirksam vorgebracht werden, daß es nicht der Sinn des Übereinkommens gewesen sein könne, diese später hervorgekommenen Tatsachen nicht zu berücksichtigen.Wenn auf Grund des Inhaltes eines Übereinkommens eine bestimmt umrissene Leistung und Gegenleistung feststeht, dann kann bei Auftauchen neuer, die Frage der Höhe der Gegenleistung berührender Tatsachen auf der Grundlage des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 nicht mehr wirksam vorgebracht werden, daß es nicht der Sinn des Übereinkommens gewesen sein könne, diese später hervorgekommenen Tatsachen nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000596.X03Im RIS seit
12.11.2001