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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Ist es infolge gütlicher Einigung der Parteien zu einer Enteignung des Wasserrechtes einer Partei nicht gekommen, dann war die Wasserrechtsbehörde nicht dazu berufen, über eine Entschädigung der dieser Partei aus der Aufgabe ihres Wasserrechtes erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile aus welchem Titel immer zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000596.X02Im RIS seit
12.11.2001