RS Vwgh 1963/4/4 0506/63

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Veröffentlicht am 04.04.1963
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KOVG
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §21
  1. KOVG 1957 § 21 heute
  2. KOVG 1957 § 21 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 21 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. KOVG 1957 § 21 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 614/1977

Rechtssatz

Eine Unterscheidung zwischen beruflicher "Ausbildung" und beruflicher "Weiterbildung" entspricht nicht dem Gesetz. Wenn durch Weiterbildung die Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, welche durch eine DB beeinträchtigt wurde, möglich wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beruflichen Ausbildung iSd § 21 Abs 1 KOVG 1957 gegeben (Hinweis E 22.4.1955, 2101/53, VwSlg 3716 A/1955).Eine Unterscheidung zwischen beruflicher "Ausbildung" und beruflicher "Weiterbildung" entspricht nicht dem Gesetz. Wenn durch Weiterbildung die Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, welche durch eine DB beeinträchtigt wurde, möglich wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beruflichen Ausbildung iSd Paragraph 21, Absatz eins, KOVG 1957 gegeben (Hinweis E 22.4.1955, 2101/53, VwSlg 3716 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000506.X01

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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