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KOVGNorm
KOVG 1957 §21Rechtssatz
Eine Unterscheidung zwischen beruflicher "Ausbildung" und beruflicher "Weiterbildung" entspricht nicht dem Gesetz. Wenn durch Weiterbildung die Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, welche durch eine DB beeinträchtigt wurde, möglich wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beruflichen Ausbildung iSd § 21 Abs 1 KOVG 1957 gegeben (Hinweis E 22.4.1955, 2101/53, VwSlg 3716 A/1955).Eine Unterscheidung zwischen beruflicher "Ausbildung" und beruflicher "Weiterbildung" entspricht nicht dem Gesetz. Wenn durch Weiterbildung die Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, welche durch eine DB beeinträchtigt wurde, möglich wird, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beruflichen Ausbildung iSd Paragraph 21, Absatz eins, KOVG 1957 gegeben (Hinweis E 22.4.1955, 2101/53, VwSlg 3716 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000506.X01Im RIS seit
03.12.2019Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019