TE Vwgh Erkenntnis 1963/4/4 0506/63

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Veröffentlicht am 04.04.1963
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Index

KOVG

Norm

KOVG 1957 §21
  1. KOVG 1957 § 21 heute
  2. KOVG 1957 § 21 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 21 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. KOVG 1957 § 21 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 614/1977

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Koprivnikar, Dr. Hinterauer und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde des RP in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Jänner 1962, Sch. Zl. I - 39.108, betreffend berufliche Ausbildung gemäß § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Koprivnikar, Dr. Hinterauer und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde des RP in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Jänner 1962, Sch. Zl. I - 39.108, betreffend berufliche Ausbildung gemäß Paragraph 21, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht wegen der durch Dienstbeschädigung verursachten Amputation des rechten Unterschenkels eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. Außerdem leidet er - nicht durch Dienstbeschädigung verursacht - an Lähmungen an beiden Händen und am linken Unterschenkel. Er stellte am 15. Feber 1961 beim Arbeitsamt für Körperbehinderte Antrag auf unentgeltliche berufliche Ausbildung durch Vervollkommnung seiner englischen, französischen und russischen Sprachkenntnisse. Er sei schon zum Chemiker ausgebildet, wolle jedoch den Berufung eines Patentanwaltes ergreifen, wozu die Sprachkenntnisse erforderlich seien, welche er sich in einem Jahre erwerben könne. Eine kommissionelle Berufsberatung beim genannten Arbeitsamt am 25. Mai 1961 kam zum Ergebnis, daß für die angestrebte Laufbahn laut Auskunft des Verbandes der österreichischen Patentanwälte das Doktorat für Chemie nicht erforderlich sei und die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung zur Ablegung des Doktorats gemäß § 21 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/57, nicht gegeben seien. Aus der Niederschrift ist ersichtlich, daß der Antrag auf berufliche Ausbildung auf die Ablegung des Doktorats ausgedehnt worden war. Der abgeänderte Antrag wurde vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 29. Mai 1961 unter Berufung auf § 21 Abs. 1, 2 und 4 KOVG 1957 abgelehnt, weil der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomingenieur der Chemie aufweise und den Beruf eines Chemikers bei der Art seines als Dienstbeschädigung anerkannten Körperschadens auch ausüben könne. Die Erlangung des Doktordiploms sei keine berufliche Ausbildung, sondern eine Weiterbildung, die übrigens für den Beruf eines Patentanwaltes nicht erforderlich sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß er wegen seiner Dienstbeschädigung den Beruf eines Betriebsingenieurs nicht ausüben könne. Er müsse sich einer mehr wissenschaftlichen Laufbahn zuwenden. Mit Abendkursen zur Erlernung der angeführten Sprachen sei ihm nicht gedient, da er infolge seines gesundheitlichen Zustandes zu einer abendlichen Mehrarbeit nicht imstande sei. Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. LZ vom 4. Juli 1961 vor, wonach ihm wegen seiner oben angeführten Leiden und einer Skoliose der Lendenwirbelsäule eine körperliche Arbeit im Stehen nicht zumutbar sei. Außerdem wurde eine Bescheinigung des Vereins österr. Chemiker vom 5. Juli 1961 vorgelegt, wonach die Tätigkeit eines Chemikers im Laboratorium oder eines Betriebsingenieurs schwere körperliche Anforderungen im Stehen abverlange. Die Kenntnis der englischen, französischen und russischen Fachliteratur sei für einen Chemiker notwendig. Die Berufung wurde von der nunmehr belangten Behörde mit Bescheid vom 19. September 1961 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde jedoch von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 mit dem angefochtenen Bescheide aufgehoben, der Berufung jedoch nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "aus seinen zutreffenden Gründen" bestätigt. Mit demselben angefochtenen Bescheid wurde auch einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben, da die Berufung nicht verspätet eingebracht worden sei.Der Beschwerdeführer bezieht wegen der durch Dienstbeschädigung verursachten Amputation des rechten Unterschenkels eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. Außerdem leidet er - nicht durch Dienstbeschädigung verursacht - an Lähmungen an beiden Händen und am linken Unterschenkel. Er stellte am 15. Feber 1961 beim Arbeitsamt für Körperbehinderte Antrag auf unentgeltliche berufliche Ausbildung durch Vervollkommnung seiner englischen, französischen und russischen Sprachkenntnisse. Er sei schon zum Chemiker ausgebildet, wolle jedoch den Berufung eines Patentanwaltes ergreifen, wozu die Sprachkenntnisse erforderlich seien, welche er sich in einem Jahre erwerben könne. Eine kommissionelle Berufsberatung beim genannten Arbeitsamt am 25. Mai 1961 kam zum Ergebnis, daß für die angestrebte Laufbahn laut Auskunft des Verbandes der österreichischen Patentanwälte das Doktorat für Chemie nicht erforderlich sei und die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung zur Ablegung des Doktorats gemäß Paragraph 21, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/57, nicht gegeben seien. Aus der Niederschrift ist ersichtlich, daß der Antrag auf berufliche Ausbildung auf die Ablegung des Doktorats ausgedehnt worden war. Der abgeänderte Antrag wurde vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 29. Mai 1961 unter Berufung auf Paragraph 21, Absatz eins, 2 und 4 KOVG 1957 abgelehnt, weil der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomingenieur der Chemie aufweise und den Beruf eines Chemikers bei der Art seines als Dienstbeschädigung anerkannten Körperschadens auch ausüben könne. Die Erlangung des Doktordiploms sei keine berufliche Ausbildung, sondern eine Weiterbildung, die übrigens für den Beruf eines Patentanwaltes nicht erforderlich sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß er wegen seiner Dienstbeschädigung den Beruf eines Betriebsingenieurs nicht ausüben könne. Er müsse sich einer mehr wissenschaftlichen Laufbahn zuwenden. Mit Abendkursen zur Erlernung der angeführten Sprachen sei ihm nicht gedient, da er infolge seines gesundheitlichen Zustandes zu einer abendlichen Mehrarbeit nicht imstande sei. Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. LZ vom 4. Juli 1961 vor, wonach ihm wegen seiner oben angeführten Leiden und einer Skoliose der Lendenwirbelsäule eine körperliche Arbeit im Stehen nicht zumutbar sei. Außerdem wurde eine Bescheinigung des Vereins österr. Chemiker vom 5. Juli 1961 vorgelegt, wonach die Tätigkeit eines Chemikers im Laboratorium oder eines Betriebsingenieurs schwere körperliche Anforderungen im Stehen abverlange. Die Kenntnis der englischen, französischen und russischen Fachliteratur sei für einen Chemiker notwendig. Die Berufung wurde von der nunmehr belangten Behörde mit Bescheid vom 19. September 1961 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde jedoch von der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 mit dem angefochtenen Bescheide aufgehoben, der Berufung jedoch nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "aus seinen zutreffenden Gründen" bestätigt. Mit demselben angefochtenen Bescheid wurde auch einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben, da die Berufung nicht verspätet eingebracht worden sei.

Gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 29. Mai 1961 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1962 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1962, Zl. B 58/62, entschied, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Jänner 1962 in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei. Zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, werde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 29. Mai 1961 wurde zurückgewiesen. Dem Antrag, die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richtete, an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wurde keine Folge gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die an ihn abgetretene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, sein Ansuchen um die Ausbildungsbeihilfe (Beistellung eines Laboranten für körperliche Arbeiten), ferner Bewilligung von drei Sprachkursen zur Erwerbung der für die Ausübung der Patentanwaltschaft unbedingt notwendigen Sprachkenntnisse sowie der erforderlichen Bücher und Behelfe für die Dauer eines Jahres sei im Sinne des § 21 KOVG 1957 begründet, da es sich im Falle des Beschwerdeführers um die Beendigung der durch die Dienstbeschädigung unterbrochenen Ausbildung handle.Der Beschwerdeführer behauptet, sein Ansuchen um die Ausbildungsbeihilfe (Beistellung eines Laboranten für körperliche Arbeiten), ferner Bewilligung von drei Sprachkursen zur Erwerbung der für die Ausübung der Patentanwaltschaft unbedingt notwendigen Sprachkenntnisse sowie der erforderlichen Bücher und Behelfe für die Dauer eines Jahres sei im Sinne des Paragraph 21, KOVG 1957 begründet, da es sich im Falle des Beschwerdeführers um die Beendigung der durch die Dienstbeschädigung unterbrochenen Ausbildung handle.

Gemäß § 21 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortsetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortsetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise zuzumuten ist, nicht auszuüben vermag.

Die belangte Behörde hat sich die in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides berufen. In diesem Bescheid hat sich die Behörde unter anderem darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie habe und daß er diesen Beruf ausüben könne. Die Erlangung des Doktorates der Chemie stelle keine berufliche Ausbildung dar, sondern sei höchstens als eine berufliche Weiterbildung anzusehen.

Die von der belangte Behörde vorgenommene Unterscheidung zwischen beruflicher Ausbildung und berufliche Weiterbildung entspricht nicht dem Gesetze. Wenn der Beschwerdeführer durch die Weiterbildung die Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, die durch die Dienstbeschädigung beeinträchtigt wurde, erzielen kann, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 21 Abs. 1 KOVG 1957 gegeben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3716/A). Der Beschwerdeführer wäre allerdings durch diese unrichtige Auslegung des Gesetzes in einem Rechte nicht verletzt, wenn erwiesen wäre, daß der Beschwerdeführer den Beruf eines Chemiker trotz seiner Dienstbeschädigung ausüben könnte, wovon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeht.Die von der belangte Behörde vorgenommene Unterscheidung zwischen beruflicher Ausbildung und berufliche Weiterbildung entspricht nicht dem Gesetze. Wenn der Beschwerdeführer durch die Weiterbildung die Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, die durch die Dienstbeschädigung beeinträchtigt wurde, erzielen kann, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beruflichen Ausbildung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KOVG 1957 gegeben vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3716/A). Der Beschwerdeführer wäre allerdings durch diese unrichtige Auslegung des Gesetzes in einem Rechte nicht verletzt, wenn erwiesen wäre, daß der Beschwerdeführer den Beruf eines Chemiker trotz seiner Dienstbeschädigung ausüben könnte, wovon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeht.

Dies hat die belangte Behörde jedoch als erwiesen angenommen, obwohl der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die oben angeführten Bescheinigungen vorlegte, aus denen hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer eine körperliche Arbeit im Stehen nicht zugemutet werden könne und daß der Beruf des Chemikers in einem Laboratorium oder des Betriebsingenieurs in einem chemischen Betrieb vorwiegend im Stehen auszuüben sei und vollen körperlichen Einsatz verlange. Da sich die belangte Behörde mit dem Inhalt der genannten Bescheinigung nicht auseinandersetzte, sondern sich ausschließlich auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides berief, wobei der ersten Instanz diese Bescheinigungen nicht bekannt waren, liegt jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel (§§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950) vor. Die Beschwerde ist daher insofern begründet, als sie rügt, daß der angefochtene Bescheid mangelhaft sei und sich mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen nicht auseinandersetze.Dies hat die belangte Behörde jedoch als erwiesen angenommen, obwohl der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die oben angeführten Bescheinigungen vorlegte, aus denen hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer eine körperliche Arbeit im Stehen nicht zugemutet werden könne und daß der Beruf des Chemikers in einem Laboratorium oder des Betriebsingenieurs in einem chemischen Betrieb vorwiegend im Stehen auszuüben sei und vollen körperlichen Einsatz verlange. Da sich die belangte Behörde mit dem Inhalt der genannten Bescheinigung nicht auseinandersetzte, sondern sich ausschließlich auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides berief, wobei der ersten Instanz diese Bescheinigungen nicht bekannt waren, liegt jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel (Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950) vor. Die Beschwerde ist daher insofern begründet, als sie rügt, daß der angefochtene Bescheid mangelhaft sei und sich mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen nicht auseinandersetze.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a Z. 2 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 4. April 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000506.X00

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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