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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Wird bei festgestellter Befundänderung ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung auch hinsichtlich einer fristgerechten angemeldeten, zusätzlich behaupteten Dienstbeschädigung geltend gemacht, so ist die Behörde verpflichtet, diese durch ein ergänzendes Ermittlungsverfahren in Richtung einer etwa bestehenden Kausalität zu prüfen und die Gesundheitsschädigung in das Bemessungsverfahren einzubeziehen (E 15.2.1956, 2287/54, VwSlg 3975 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001966.X01Im RIS seit
09.04.2001