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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn sich die Behörde auf zwei schlüssige Gutachten stützen konnte, ist sie nicht verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Daß sie dann nicht gesondert begründete, warum sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht folgte, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (Hinweis E v. 9.12.1960, Zl. 1955/58).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000133.X01Im RIS seit
27.03.2001