RS Vwgh 1963/4/5 0133/61

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Veröffentlicht am 05.04.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn sich die Behörde auf zwei schlüssige Gutachten stützen konnte, ist sie nicht verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Daß sie dann nicht gesondert begründete, warum sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht folgte, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (Hinweis E v. 9.12.1960, Zl. 1955/58).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000133.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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