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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Wenn es sich um die Beziehung ein und desselben Tatbestandes zur gleichen Rechtsnorm handelt und die subjektive Rechtsverletzung nach Meinung des Beschwerdeführers, der sowohl den Verfassungsgerichtshof als auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat, in beiden Fällen durch die Anwendung desselben Gesetzes geschieht, dann ist, wenn der Verfassungsgerichtshof über die materiell-rechtliche Frage der Übereinstimmung des Bescheides mit den Verfassungsbestimmungen entschieden hat, der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Anwendung derselben Rechtsnorm nicht mehr zuständig (Hinweis B 13.11.1950, 1525/50, VwSlg 1761 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000556.X01Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016