RS Vwgh 2006/7/12 AW 2006/12/0004

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Veröffentlicht am 12.07.2006
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L22007 Landesbedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG/Tir 1998 §56 Abs2;
LBG Tir 1998 §2 lita Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Nebenbeschäftigung - Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausübung der Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer eines näher bezeichneten Vereines. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 30 Abs. 2 VwGG muss der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende unverhältnismäßige Nachteil dem Beschwerdeführer selbst drohen. § 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht (Hinweis Mayer, B-VG3, S. 729 f). Soweit der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Nachteile für den Verein sowie für die Allgemeinheit ins Treffen führt, zeigt er damit noch keinen Nachteil für den Beschwerdeführer auf. Die Umstände, dass er seine Tätigkeit als Geschäftsführer des Vereines als "Berufung" ansehe, der Verein ihm ein besonderes Anliegen sei und ihm im Falle des Unterganges des Vereines "das Herz bluten" würde, liegen zwar in der Sphäre des Beschwerdeführers, da § 30 Abs. 2 VwGG aber nur auf materielle Nachteile abstellt, sind diese ideellen Aspekte einer Interessenabwägung nicht zugänglich.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006120004.A01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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