RS Vwgh 1963/4/8 0364/62

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Veröffentlicht am 08.04.1963
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Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Vor der Entscheidung über die Sache muß gem § 183 Abs 4 BAO der Wortlaut des Gutachtens und der Name des Sachverständigen der Partei zur Kenntnis gebracht werden.Vor der Entscheidung über die Sache muß gem Paragraph 183, Absatz 4, BAO der Wortlaut des Gutachtens und der Name des Sachverständigen der Partei zur Kenntnis gebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000364.X03

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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