RS Vwgh 1963/4/8 0364/62

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Veröffentlicht am 08.04.1963
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Grunderwerbsteuer
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Auch die Heranziehung eines Bediensteten der entscheidenden Behörde als Sachverständiger ist nicht ausgeschlossen. Der Behörde ist es nicht verwehrt, eigene Beamte als Sachverständige heranzuziehen; der Umstand allein, dass dieser Sachverständige im Hinblick auf seine Weisungsgebundenehit kein objektives Gutachten erstellen könne, kann icht dazu führen, dass ein Angehöriger der Behörde von vornherein als Sachverständiger ausgeschlossen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000364.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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