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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §40;Rechtssatz
Ein Recht, an einem nicht in der Form einer mündlichen Verhandlung abgehaltenen Ortsaugenschein teilzunehmen, ist den im Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien gesetzlich nicht eingeräumt.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000770.X16Im RIS seit
22.06.2001