RS Vwgh 1963/4/23 1880/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1963
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §129;
FinStrG §51 idF 335/1975;
  1. BAO § 129 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1989
  1. FinStrG Art. 1 § 51 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 51 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 29.12.2007 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.2002 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 51 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Beachte

y14540; yk18370

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/09/10 1948/60 2

Stammrechtssatz

Nach der Warenausgangsverordnung erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht nur auf Waren, die zum Wiederverkaufspreis abgegeben werden. Bei der Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs 10 Warenausgangsverordnung und somit auch bei der strafrechtlichen Würdigung ist dieser Umstand daher hinsichtlich jeder Ware zu prüfen. Wenn es sich herausstellt, daß bei einer Anzahl von Waren auch nur eine zum Verbraucherpreis abgegeben wurde, dann muß sich dies strafmindernd auswirken.Nach der Warenausgangsverordnung erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht nur auf Waren, die zum Wiederverkaufspreis abgegeben werden. Bei der Beurteilung des Tatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 10, Warenausgangsverordnung und somit auch bei der strafrechtlichen Würdigung ist dieser Umstand daher hinsichtlich jeder Ware zu prüfen. Wenn es sich herausstellt, daß bei einer Anzahl von Waren auch nur eine zum Verbraucherpreis abgegeben wurde, dann muß sich dies strafmindernd auswirken.

*

E 10.9.1962, 1948/60 #2 VwSlg 2694 F/1962;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001880.X02

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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