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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §129;Beachte
y14540; yk18370Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1962/09/10 1948/60 2Stammrechtssatz
Nach der Warenausgangsverordnung erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht nur auf Waren, die zum Wiederverkaufspreis abgegeben werden. Bei der Beurteilung des Tatbestandes nach § 1 Abs 10 Warenausgangsverordnung und somit auch bei der strafrechtlichen Würdigung ist dieser Umstand daher hinsichtlich jeder Ware zu prüfen. Wenn es sich herausstellt, daß bei einer Anzahl von Waren auch nur eine zum Verbraucherpreis abgegeben wurde, dann muß sich dies strafmindernd auswirken.Nach der Warenausgangsverordnung erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht nur auf Waren, die zum Wiederverkaufspreis abgegeben werden. Bei der Beurteilung des Tatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 10, Warenausgangsverordnung und somit auch bei der strafrechtlichen Würdigung ist dieser Umstand daher hinsichtlich jeder Ware zu prüfen. Wenn es sich herausstellt, daß bei einer Anzahl von Waren auch nur eine zum Verbraucherpreis abgegeben wurde, dann muß sich dies strafmindernd auswirken.
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E 10.9.1962, 1948/60 #2 VwSlg 2694 F/1962;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001880.X02Im RIS seit
11.04.2001