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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §50 Abs1;Rechtssatz
Eine andere als im aufhebenden Erkenntnis vertretene rechtliche Beurteilung seitens der Verwaltungsbehörde darf nur dann Platz greifen, wenn nach Erlassung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001999.X01Im RIS seit
02.07.2001