RS Vwgh 2006/7/14 2005/02/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs2;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Beruft sich der Sachverständige gar nicht darauf, dass eine Aufschlüsselung der Gebührennote nicht möglich sei, sondern legt er nur dar, dass die "reguläre Berechnung" ein Vielfaches des in Rechnung gestellten Betrages übersteigen würde, so bildet dies keine Rechtsgrundlage für das Unterbleiben der in § 38 Abs. 1 GebAG 1975 vorgeschriebenen Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile.

Schlagworte

Gebühren KostenAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020171.X02

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten