TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/8 B226/79

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Veröffentlicht am 08.03.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EStG §16 Abs1 Z9

Leitsatz

EStG 1972; §16 Abs1 Z9; nur teilweise Anerkennung des Aufwandes für ein Kraftfahrzeug als Werbunskosten; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bf. stellte 1976 einen Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten, die ihm anläßlich von Dienstreisen, die er mit dem eigenen PKW im Ausmaß von 19338 km durchführte, erwachsen seien. Hiebei hatte er für 7670 km vorerst einen VW 1300 cm und für die weiterhin durchgeführten Dienstreisen im Ausmaß von 11688 km einen Porsche 2200 cm benützt. Da ihm der Dienstgeber für den von ihm errechneten Aufwand von 59246 S nur 17303 S (dies hätte dem Aufwand bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln entsprochen) ersetzte, begehrte er, seinen Mehraufwand als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1978 ermittelte das Finanzamt M den vom Dienstgeber nicht abgegoltenen Aufwand des Bf. mit 15760 S, wobei die geschätzten KFZ-Kosten von 1,71 S/km auch auf die vom Bf. mit dem PKW Porsche 2200 cm gefahrenen Dienstreisen angewendet wurden. Die Behörde vermeinte, daß die Benutzung des gegenüber dem VW 1300 cm wesentlich kostspieligeren Porsche 2200 cm nicht zur Gänze im beruflichen Interesse gelegen gewesen sei.

1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Bf. vor, daß die Schätzung der Kosten für den VW 1300 cm und für den Porsche 2200 cm entsprechend den auf beiden Autos dienstlich gefahrenen Kilometern durchgeführt werden müsse.

Mit Bescheid vom 23. März 1979 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. zu Z GA 5-1733/4/78 die Berufung als unbegründet ab.

2.1. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

3.1. Die behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wird mit denkunmölicher Rechtsanwendung und willkürlichem Gesetzesvollzug begründet. Wenn die bel. Beh. selbst einräume, der Porsche 2200 cm verursache höhere Haltungs- und Benützungskosten, und anerkenne, daß die strittigen Aufwendungen grundsätzlich Werbungskosten darstellten, sei die Ansicht der Behörde, ein Teil dieses Aufwandes sei nicht beruflich bedingt, unschlüssig und widerspruchsvoll. Die Behörde habe die Reisekostenbeträge "nicht sachlich schätzungsweise ermittelt, sondern unsachlich, also nach unbilligem Ermessen, diktiert". Der bekämpfte Bescheid sei demnach ein Willkürakt.

3.2. Die bel. Beh. hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die strittigen Aufwendungen für beruflich gefahrene Kilometer mit dem eigenen PKW getätigt worden und damit grundsätzlich Werbungskosten seien, soweit sie dem Bf. durch den Arbeitgeber nicht ersetzt wurden. Für Kilometergelder sei eine Pauschalierungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen, sodaß erwachsene Aufwendungen nachgewiesen werden müßten. Da keine hinreichenden Nachweise für eine Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes hätten beigebracht werden können, sei der Aufwand für beruflich gefahrene Kilometer geschätzt worden, wobei ein mit 1,71 S/km ermittelter Betrag zugrunde gelegt worden sei. Wenn der Bf. anläßlich der ersten achtzehn Dienstreisen mit diesem Betrag pro Kilometer das Auslangen gefunden habe, dann könne die bel. Beh. nicht finden, daß für die folgenden Dienstreisen, welche mit dem Porsche 2200 cm durchgeführt wurden, ein höherer, beruflich bedingter Aufwand pro Kilometer anzunehmen sei. Daß durch die Verwendung des wesentlich aufwendigeren Porsche 2200 cm wesentlich höhere Haltungs- und Benützungskosten entstanden seien, werde nicht verkannt, doch könne dieser Mehraufwand dann nicht zu den Werbungskosten gerechnet werden, "wenn das, diesen Mehraufwand verursachende Fahrzeug im Hinblick auf Größe und Ausstattung einen bestimmten Repräsentationswillen erkennen läßt und über den Rahmen des für die Arbeitsverrichtung notwendigen Zweck hinausgeht. Dieser erhöhte Aufwand, der zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen nicht erforderlich ist, muß der privaten Sphäre zugerechnet und damit die Abzugsfähigkeit aberkannt werden". Es könne auch nicht gefunden werden, daß die Bauweise des Porsche 2200 cm soviel Sicherheit biete, daß gefahrlos höhere Geschwindigkeiten gefahren werden könnten, zumal die durch gesetzliche Regelung limitierten Fahrgeschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen auch mit dem vorerst verwendeten VW 1300 cm gefahren werden konnten, sodaß dem Hinweis des Bf. auf die zeitsparendere Schnelligkeit des Porsche 2200 cm keine besondere Bedeutung zukomme. Abgesehen davon, daß der Bf. ein gewisses Repräsentationsbedürfnis nicht verneine, folge die bel. Beh. mit ihrer Rechtsansicht der Judikatur des VwGH in gleichgelagerten Fällen.

3.3. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann voläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhte, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).

Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht insbesondere auf §16 Abs1 EStG 1972. Gemäß §16 Abs1 EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Z9 leg. cit. (idF der EStG-Nov. 1974, BGBl. 469) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind bei Arbeitnehmern ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie die in §26 Z7 litb und c angeführten Sätze nicht übersteigen.

Eine ausdrückliche Regelung, inwieweit Kilometergelder für Reisen als Werbungskosten abgesetzt werden können, findet sich nicht.

Der VfGH kann nicht finden, daß die bel. Beh. das Gesetz denkunmöglich angewendet hat, wenn sie unter den vorliegenden Umständen angenommen hat, daß der Bf. für seine Dienstreisen mit einem VW 1300 cm den berufsbedingten Erfordernissen entsprochen hätte und aus diesem Grunde nur ein diesem Fahrzeug entsprechender Aufwand als Werbungskosten anerkannt wurde, obwohl der Bf. einen Teil seiner Dienstreisen mit einem Porsche 2200 cm zurückgelegt hat. Die bel. Beh. findet sich, worauf sie zu Recht verweist, mit ihrer Ansicht auch im Einklang zur Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25. 6. 1963 Z 258/61).

Im Verwaltungsgeschehen finden sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die bel. Beh. bei ihrer Entscheidung unsachlich vorgegangen ist und gegen den Bf. Willkür geübt hätte. Ebensowenig kann der bel. Beh. angelastet werden, daß sie mit ihrer Ansicht dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte.

Für die Frage, ob die bel. Beh. das Gesetz richtig angewendet hat, ist der VwGH, der zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist, zuständig.

Da gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen - solche wurden vom Bf. auch gar nicht geltend gemacht - liegen die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte offenkundig nicht vor.

3.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Einkommensteuer, Werbungskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B226.1979

Dokumentnummer

JFT_10159692_79B00226_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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