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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Den Landwirtschaftsinspektionen und Forstwirtschaftsinspektionen kommen im wesentlichen jene Aufgaben zu, die für andere Dienstnehmer die Arbeitsinspektionen versehen. Es unterliegt ihnen auch die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer erlassenen Gesetze, Verordnungen und Verfügungen bzgl der Lohnzahlungen, es steht ihnen aber nicht das Recht zu, mit einer für die Dienstgeber und Dienstnehmer verbindlichen Wirkung Lohnregelungen und Gehaltsregelungen für Arbeiter und Angestellte in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ohne Beachtung der zwingenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu treffen oder mit bestimmten Rechtswirkungen die Zustimmung zu den zwischen einem bestimmten Rechtswirkungen die Zustimmung zu den zwischen einem bestimmten Dienstgeber und seinen Dienstnehmern im einzelnen Falle getroffenen derartigen Vereinbarungen zu erteilen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001648.X02Im RIS seit
28.06.2001