RS Vwgh 2006/7/14 2005/02/0167

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Veröffentlicht am 14.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Dem Umstand, dass die Bestellungsurkunde den Arbeitsinspektoraten übermittelt wurde, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die rechtswirksame Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes in diesem Umfang vom Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim zuständigen Arbeitsinspektorat abhängig ist (vgl. § 23 Abs. 1 erster Satz ArbIG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020167.X02

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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