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KFG 1955 §64Rechtssatz
Die Übersendung einer Anzeigengleichschrift zur eventuellen Einleitung von Maßnahmen nach § 64 KFG bedeutet keine Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens nach § 29a VStG.Die Übersendung einer Anzeigengleichschrift zur eventuellen Einleitung von Maßnahmen nach Paragraph 64, KFG bedeutet keine Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG.
Schlagworte
Zuständigkeit zur DurchführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000729.X01Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022