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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §49 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Fahrer beim Herannahen an die durch das Gefahrenzeichen "Kinder" bezeichnende Gefahrenstelle Kinder in der Nähe nicht gesehen hat, berechtigt ihn noch nicht, eine Geschwindigkeit von 80 km/h beizubehalten, weil er bei einer solchen Geschwindigkeit die sich allenfalls der Straße nähernden Kindern nicht gleich zu sehen vermag, und er damit rechnen muß, daß sie noch vor ihm die Straße zu überqueren versuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000372.X01Im RIS seit
21.11.2001