RS Vwgh 2006/7/14 2005/02/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0186 E 14. Dezember 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nicht, daß ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muß, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (Hinweis E 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980, E 23.10.1986, 86/02/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020175.X01

Im RIS seit

16.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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