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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn der Bf in der Frage der Hilflosigkeit den gutächtlichen Stellungnahmen widerspricht ohne in dieser Hinsicht taugliche medizinische Beweismittel anzubieten ist die belangte Behörde berechtigt, der Auffassung der medizinischen Fachleute zu folgen. Daß dies im Interesse der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht nur vertretbar, sondern auch naheliegend war, ist offenkundig; bedenklich wäre es vielmehr gewesen, wenn die belangte Behörde nicht den Gutachten der am Ausgang des Verw. Verfahrens uninteressierten medizinischen Fachleute, sondern den medizinischen laienhaften Gegenbehauptungen des am Ausgang des Verwaltungsverfahrens interessierten Beschwerdeführers gefolgt wäre.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X05Im RIS seit
28.03.2001