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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Entschließung der belangten Behörde, dem Gutachten zu folgen, handelt es sich, soweit die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Anspruches in Frage kamen, um einen Akt der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG), der der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Richtigkeit hin unterliegt (Hinweis E 18.9.1959, 2421/57, VwSlg 5050 A/1959).Bei der Entschließung der belangten Behörde, dem Gutachten zu folgen, handelt es sich, soweit die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Anspruches in Frage kamen, um einen Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG), der der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Richtigkeit hin unterliegt (Hinweis E 18.9.1959, 2421/57, VwSlg 5050 A/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X04Im RIS seit
28.03.2001