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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Erfolgte eine Einschätzung nach der Richtsatzgruppe III/3/b so kann man, wenn auch die Überschrift der Richtsatzgruppe III/3/c "Hochdruck und Herzmuskelschaden" lautet, nicht ohne weiteres von dem Vorliegen einer unrichtigen Anwendung der Richtsätze sprechen, durch die der Bf in einem Recht hätte verletzt werden können, wenn der Sachverständige das Leiden als "Herzmuskelschaden" bezeichnete, im Gutachten dann aber das Elektrokardiogramm als normal beurteilte und nur der Meinung Ausdruck gibt, es soll bei der bisherigen Einschätzung sein Bewenden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X03Im RIS seit
28.03.2001