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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Wenn zwischen Begutachtung in 1.Instanz und Untersuchung im Berufungsverfahren eine Besserung des Zustandes eintritt, kann dies unter Umständen zu einer für verschiedene Zeitabschnitte verschiedene Einschätzung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X01Im RIS seit
28.03.2001