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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §50 Abs1;Rechtssatz
Wurde in einem Erkenntnis des VwGH, mit welchem der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, bemängelt, daß das von der Behörde zugrundegelegte ärztliche Gutachten ergänzungsbedürftig ist, so verstößt die belangte Behörde nicht gegen die Bestimmung des § 50 Abs 1 VwGG 1952, wenn sie keine Ergänzung des Gutachtens, sondern ein neues Gutachten einholt.Wurde in einem Erkenntnis des VwGH, mit welchem der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, bemängelt, daß das von der Behörde zugrundegelegte ärztliche Gutachten ergänzungsbedürftig ist, so verstößt die belangte Behörde nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, VwGG 1952, wenn sie keine Ergänzung des Gutachtens, sondern ein neues Gutachten einholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001846.X01Im RIS seit
15.06.2001