RS Vwgh 1963/4/30 1846/62

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Veröffentlicht am 30.04.1963
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §50 Abs1;
  1. VwGG § 50 heute
  2. VwGG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 50 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 50 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Wurde in einem Erkenntnis des VwGH, mit welchem der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, bemängelt, daß das von der Behörde zugrundegelegte ärztliche Gutachten ergänzungsbedürftig ist, so verstößt die belangte Behörde nicht gegen die Bestimmung des § 50 Abs 1 VwGG 1952, wenn sie keine Ergänzung des Gutachtens, sondern ein neues Gutachten einholt.Wurde in einem Erkenntnis des VwGH, mit welchem der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, bemängelt, daß das von der Behörde zugrundegelegte ärztliche Gutachten ergänzungsbedürftig ist, so verstößt die belangte Behörde nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, VwGG 1952, wenn sie keine Ergänzung des Gutachtens, sondern ein neues Gutachten einholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001846.X01

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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