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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs1;Rechtssatz
Dem Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes steht es jederzeit frei, eine begonnene Bauführung (hinsichtlich einer Wasserbenutzungsanlage) nicht fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001893.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015