Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Nichteinhaltung einer gemäß § 112 Abs 1 WRG 1959 gesetzten Frist hat zufolge § 27 Abs 1 lit f WRG 1959 die Wirkung, daß die wasserrechtliche Bewilligung (Wasserbenutzungsrecht) erlischt. Eine andere Rechtsfolge ist damit nicht verbunden. Jedenfalls kann die Nichteinhaltung dieser Frist nicht als Nichteinhaltung einer in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnung im Sinne des § 137 Abs 1 WRG 1959 angesehen werden.Die Nichteinhaltung einer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 gesetzten Frist hat zufolge Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 die Wirkung, daß die wasserrechtliche Bewilligung (Wasserbenutzungsrecht) erlischt. Eine andere Rechtsfolge ist damit nicht verbunden. Jedenfalls kann die Nichteinhaltung dieser Frist nicht als Nichteinhaltung einer in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnung im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001893.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015