RS Vwgh 1963/5/3 1338/62

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Veröffentlicht am 03.05.1963
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Zur Frage der Anlagebedingtheit eines Leidens: Nach dem Sprachgebrauch wird auch ein Leiden als anlagebedingt bezeichnet, das ohne die Einflüsse des Wehrdienstes nicht aufgetreten wäre. Doch unterscheidet die Rechtsprechung zwischen den Leiden die als voll wehrdienstbedingt behandelt werden und jenen, die jedenfalls aufgetreten wären (Hinweis E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001338.X01

Im RIS seit

17.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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