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L10102 Stadtrecht KärntenNorm
B-VG Art102 Abs1;Rechtssatz
Für die Anfechtung des Bescheides eines städtischen Magistrates ist es ohne Belang, ob der Bescheid mit Recht im staatlichen Wirkungsbereich erlassen wurde oder im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen gewesen wäre; maßgebend ist allein, in welchem Wirkungsbereich die Behörde tatsächlich gehandelt hat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000503.X02Im RIS seit
23.03.2001