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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §347 Abs4;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 347 Abs 4 ASVG haben für das Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission jedenfalls auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zur Anwendung zu kommen und hat sohin das im § 39 Abs 2 AVG 1950 für das Ermittlungsverfahren festgelegte Prinzip der Amtswegigkeit mangels einer gegenteiligen Vorschrift in der Verordnung Geltung.Nach der Bestimmung des Paragraph 347, Absatz 4, ASVG haben für das Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission jedenfalls auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zur Anwendung zu kommen und hat sohin das im Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 für das Ermittlungsverfahren festgelegte Prinzip der Amtswegigkeit mangels einer gegenteiligen Vorschrift in der Verordnung Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002106.X03Im RIS seit
01.08.2001