RS Vwgh 1963/5/8 1762/62

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Veröffentlicht am 08.05.1963
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §60 Abs1
  1. ASVG § 60 heute
  2. ASVG § 60 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 60 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 60 gültig von 01.01.1973 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Der Gedankengang des zu § 395 Abs 2 RVO ergangenen Erkenntnisses vom 27.10.1954, Zl. 1242/53, VwSlg. 3543 A/1954, daß der schuldlose Arbeitgeber nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger verhalten werden darf, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht worden ist. (z. B. wenn der Versicherungsträger eine dem Arbeitgeber förmlich erteilte unrichtige Auskunft nicht unverzüglich förmlich berichtigt, sobald er den wahren Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat) gilt auch im Bereiche des § 60 Abs 1 ASVG.Der Gedankengang des zu Paragraph 395, Absatz 2, RVO ergangenen Erkenntnisses vom 27.10.1954, Zl. 1242/53, VwSlg. 3543 A/1954, daß der schuldlose Arbeitgeber nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger verhalten werden darf, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht worden ist. (z. B. wenn der Versicherungsträger eine dem Arbeitgeber förmlich erteilte unrichtige Auskunft nicht unverzüglich förmlich berichtigt, sobald er den wahren Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat) gilt auch im Bereiche des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001762.X02

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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