TE Vwgh Erkenntnis 1963/5/8 1762/62

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Veröffentlicht am 08.05.1963
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG

Norm

ASVG §58
ASVG §60 Abs1
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 60 heute
  2. ASVG § 60 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 60 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 60 gültig von 01.01.1973 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 31. August 1962, Zl. V d - 281/2, betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem Bescheide vom 13. März 1962 hatte die Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die Firma K in K als Dienstgeber gemäß den §§ 49, 51 und 54 AVG sowie gemäß § 22 Abs. 1 lit. a und b der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse, § 62 Abs. 2 AlVG 1958, § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wohnungsbeihilfe, BGBl. Nr. 229/1951, und § 19 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, verpflichtet, den Betrag von S 5.121,93 zu bezahlen, weil anläßlich einer am 15. November 1961 durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt worden sei, daß in sechs Fällen Sonderzahlungen und in zwei Fällen die beitragspflichtigten Löhne unrichtig gemeldet, eine Versicherte in einer zu niedrigen Beitragsgruppe und eine Versicherte in einer zu niedrigen Beitragsstufe verrechnet worden sei. Hinsichtlich der Zusammensetzung des angeführten Betrages war auf eine der Firma K bereits übermittelte Aufstellung über Entgelts- und Beitragsdifferenzen verwiesen worden.Mit dem Bescheide vom 13. März 1962 hatte die Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die Firma K in K als Dienstgeber gemäß den Paragraphen 49, 51 und 54 AVG sowie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, und b der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse, Paragraph 62, Absatz 2, AlVG 1958, Paragraph 5, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, Paragraph 12, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Wohnungsbeihilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, und Paragraph 19, des Arbeiterkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, verpflichtet, den Betrag von S 5.121,93 zu bezahlen, weil anläßlich einer am 15. November 1961 durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt worden sei, daß in sechs Fällen Sonderzahlungen und in zwei Fällen die beitragspflichtigten Löhne unrichtig gemeldet, eine Versicherte in einer zu niedrigen Beitragsgruppe und eine Versicherte in einer zu niedrigen Beitragsstufe verrechnet worden sei. Hinsichtlich der Zusammensetzung des angeführten Betrages war auf eine der Firma K bereits übermittelte Aufstellung über Entgelts- und Beitragsdifferenzen verwiesen worden.

Den Bescheid des Versicherungsträgers hatte die Firma K lediglich hinsichtlich des die Versicherte RZ, geborene O, betreffenden Betrages von S 3.062,48 mit einem Einspruch bekämpft und vorgebracht, RZ sei die Tochter des Gesellschafters KO. Der Versicherungsträger habe das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung des Differenzbetrages für die letzten zwei Jahre im Sinne des § 68 ASVG durch die tatsächlich ohne Verschulden der Firma K erfolgte unrichtige Einstufung verwirkt. Es seien in der Anmeldung keine unrichtigen Angaben gemacht worden. Die Kassa habe selbst in ihrem Schreiben vom 22. Februar 1962 zum Ausdruck gebracht, daß die unrichtige Beitragsvorschreibung nicht auf ein Verschulden der Firma K zurückzuführen sei. Die Schuld für die unrichtige Beitragsabrechnung liege beim Versicherungsträger. Von der Firma K seien in den ersten vier Monaten nach der Anmeldung die Beiträge für RZ nach der Beitragsstufe D 1 abgeführt worden. Von der Kasse sei die Einstufung in die Beitragsstufe D 6 vorgenommen worden. Es habe daher eine Beitragsrückzahlung an RZ für die ersten vier Monate erfolgen müssen. Die Berichtigung der Einstufung dürfe erst ab dem Tage der Feststellung des Fehlers erfolgen.Den Bescheid des Versicherungsträgers hatte die Firma K lediglich hinsichtlich des die Versicherte RZ, geborene O, betreffenden Betrages von S 3.062,48 mit einem Einspruch bekämpft und vorgebracht, RZ sei die Tochter des Gesellschafters KO. Der Versicherungsträger habe das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung des Differenzbetrages für die letzten zwei Jahre im Sinne des Paragraph 68, ASVG durch die tatsächlich ohne Verschulden der Firma K erfolgte unrichtige Einstufung verwirkt. Es seien in der Anmeldung keine unrichtigen Angaben gemacht worden. Die Kassa habe selbst in ihrem Schreiben vom 22. Februar 1962 zum Ausdruck gebracht, daß die unrichtige Beitragsvorschreibung nicht auf ein Verschulden der Firma K zurückzuführen sei. Die Schuld für die unrichtige Beitragsabrechnung liege beim Versicherungsträger. Von der Firma K seien in den ersten vier Monaten nach der Anmeldung die Beiträge für RZ nach der Beitragsstufe D 1 abgeführt worden. Von der Kasse sei die Einstufung in die Beitragsstufe D 6 vorgenommen worden. Es habe daher eine Beitragsrückzahlung an RZ für die ersten vier Monate erfolgen müssen. Die Berichtigung der Einstufung dürfe erst ab dem Tage der Feststellung des Fehlers erfolgen.

Mit dem angefochtenen Bescheide gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge, behob die Vorschreibung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte für RZ im Betrage von S 3.062,48 und trug der Kasse auf, für RZ, geb. O, die Umrechnung der Beiträge nur für die Zeit vom 1. November 1959 bis zum 31. Oktober 1961 in der Beitragsgruppe D 1 vorzunehmen, wobei für den besagten Zeitraum nur der Arbeitgeberanteil und nicht auch der Arbeitnehmeranteil nachzuberechnen sei. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, der Versicherungsträger habe in seinem Schreiben vom 22. Februar 1962 an die Firma K selbst zugegeben, daß die unrichtige Beitragsnachverrechnung ab dem 1. Oktober 1958 auf ein Verschulden der Kasse zurückzuführen sei. Mithin dürfe dem Arbeitgeber aus der unrichtigen Beitragsvorschreibung kein Nachteil erwachsen. Wenn der Arbeitgeber für die letzten zwei Jahre gemäß § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ASVG nachträglich die Differenz der Arbeitgeberanteile nachzahlen müsse, so werde er hiebei zur Einhaltung einer schon von vornherein bestandenen Verpflichtung verhalten. Die Kasse sei ja gemäß § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ASVG berechtigt, rückwirkend für zwei Jahre die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen bzw. die rückständigen Beiträge nach der Feststellung der Beitragsschuld einzufordern. Da aber im gegenständlichen Falle die Firma K die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer rückwirkend auf zwei Jahre nicht einfordern könne, wäre es nicht gerecht, wenn von ihr neben den Arbeitgeberanteilen (Differenzbetrag) auch die Arbeitnehmeranteile verlangt würden.Mit dem angefochtenen Bescheide gab die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge, behob die Vorschreibung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte für RZ im Betrage von S 3.062,48 und trug der Kasse auf, für RZ, geb. O, die Umrechnung der Beiträge nur für die Zeit vom 1. November 1959 bis zum 31. Oktober 1961 in der Beitragsgruppe D 1 vorzunehmen, wobei für den besagten Zeitraum nur der Arbeitgeberanteil und nicht auch der Arbeitnehmeranteil nachzuberechnen sei. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, der Versicherungsträger habe in seinem Schreiben vom 22. Februar 1962 an die Firma K selbst zugegeben, daß die unrichtige Beitragsnachverrechnung ab dem 1. Oktober 1958 auf ein Verschulden der Kasse zurückzuführen sei. Mithin dürfe dem Arbeitgeber aus der unrichtigen Beitragsvorschreibung kein Nachteil erwachsen. Wenn der Arbeitgeber für die letzten zwei Jahre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, bzw. Absatz 2, ASVG nachträglich die Differenz der Arbeitgeberanteile nachzahlen müsse, so werde er hiebei zur Einhaltung einer schon von vornherein bestandenen Verpflichtung verhalten. Die Kasse sei ja gemäß Paragraph 68, Absatz eins, bzw. Absatz 2, ASVG berechtigt, rückwirkend für zwei Jahre die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen bzw. die rückständigen Beiträge nach der Feststellung der Beitragsschuld einzufordern. Da aber im gegenständlichen Falle die Firma K die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer rückwirkend auf zwei Jahre nicht einfordern könne, wäre es nicht gerecht, wenn von ihr neben den Arbeitgeberanteilen (Differenzbetrag) auch die Arbeitnehmeranteile verlangt würden.

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der beschwerdeführende Versicherungsträger rügt zunächst als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 59 AVG 1950 die von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen nicht angeführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Umstande jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken, da im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes unschwer zu erkennen ist, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage für die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde gebildet haben.Der beschwerdeführende Versicherungsträger rügt zunächst als Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 59, AVG 1950 die von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen nicht angeführt habe. Der Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Umstande jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken, da im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes unschwer zu erkennen ist, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage für die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde gebildet haben.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 ASVG vor, der Dienstgeber schulde die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sei aber keine Bestimmung enthalten, nach der der mit der Beitragseinhebung betraute Krankenversicherungsträger die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nicht einheben dürfe, wenn, aus welchen Gründen immer, der Dienstgeber die Dienstnehmeranteile nicht mehr vom Entgelt des Versicherten abziehen könne.Die Beschwerdeführerin bringt weiter unter Hinweis auf Paragraph 58, Absatz 2, ASVG vor, der Dienstgeber schulde die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sei aber keine Bestimmung enthalten, nach der der mit der Beitragseinhebung betraute Krankenversicherungsträger die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nicht einheben dürfe, wenn, aus welchen Gründen immer, der Dienstgeber die Dienstnehmeranteile nicht mehr vom Entgelt des Versicherten abziehen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf seine Erkenntnisse vom 24. September 1952, Slg. Nr. 2645(A), und vom 19. November 1952, Slg. Nr. 2733(A), in denen er dargelegt hat, daß dort, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht, auch die Fälligkeit der Beiträge von selbst eintritt und daß daher in solchen Fällen die Pflicht zur Zahlung der Beiträge weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig ist, ob der einen oder der anderen Seite ein Verschulden zur Last fällt. In dem weiteren Erkenntnisse vom 27. Oktober 1954, Slg. Nr. 3543(A), hat der Verwaltungsgerichtshof unter der Geltung der Vorschrift des § 395 Abs. 2 RVO ausgesprochen, daß die in den oben angeführten Erkenntnissen erwähnte Regel in jenen Fällen eine Ausnahme erfährt, in denen das Gesetz - wie eben im § 395 Abs. 2 RVO - die Entscheidung ausdrücklich davon abhängig macht, ob dem Arbeitgeber ein Verschulden zur Last fällt. Nach der in dem Erkenntnisse vom 27. Oktober 1954 dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durfte der schuldlose Arbeitgeber nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger verhalten werden, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht worden ist, welcher Tatbestand z.B. dann gegeben ist, wenn der Versicherungsträger eine dem Arbeitgeber auf förmliche Weise erteilte unrichtige Auskunft nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des wahren Sachverhaltes in gleich förmlicher Art berichtigt und den Arbeitgeber durch die Verzögerung um sein Abzugsrecht gebracht hat, weil das Dienstverhältnis mittlerweile beendet worden ist. Die gleichen Erwägungen treffen auch unter der Geltung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu. Denn nach der der Vorschrift des § 395 Abs. 2 RVO ähnlichen Vorschrift des § 60 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, welches Recht bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden muß, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.Der Verwaltungsgerichtshof verweist auf seine Erkenntnisse vom 24. September 1952, Slg. Nr. 2645(A), und vom 19. November 1952, Slg. Nr. 2733(A), in denen er dargelegt hat, daß dort, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht, auch die Fälligkeit der Beiträge von selbst eintritt und daß daher in solchen Fällen die Pflicht zur Zahlung der Beiträge weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig ist, ob der einen oder der anderen Seite ein Verschulden zur Last fällt. In dem weiteren Erkenntnisse vom 27. Oktober 1954, Slg. Nr. 3543(A), hat der Verwaltungsgerichtshof unter der Geltung der Vorschrift des Paragraph 395, Absatz 2, RVO ausgesprochen, daß die in den oben angeführten Erkenntnissen erwähnte Regel in jenen Fällen eine Ausnahme erfährt, in denen das Gesetz - wie eben im Paragraph 395, Absatz 2, RVO - die Entscheidung ausdrücklich davon abhängig macht, ob dem Arbeitgeber ein Verschulden zur Last fällt. Nach der in dem Erkenntnisse vom 27. Oktober 1954 dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durfte der schuldlose Arbeitgeber nicht zur Nachzahlung der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger verhalten werden, wenn die Nichtausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Abzugsrechtes der Anteile des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen durch ein Verschulden des Versicherungsträgers verursacht worden ist, welcher Tatbestand z.B. dann gegeben ist, wenn der Versicherungsträger eine dem Arbeitgeber auf förmliche Weise erteilte unrichtige Auskunft nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des wahren Sachverhaltes in gleich förmlicher Art berichtigt und den Arbeitgeber durch die Verzögerung um sein Abzugsrecht gebracht hat, weil das Dienstverhältnis mittlerweile beendet worden ist. Die gleichen Erwägungen treffen auch unter der Geltung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu. Denn nach der der Vorschrift des Paragraph 395, Absatz 2, RVO ähnlichen Vorschrift des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, welches Recht bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden muß, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.

Im Beschwerdefalle, in dem unbestritten geblieben ist, daß dem Arbeitgeber ein Verschulden an der notwendig gewordenen nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmerin RZ nicht anzulasten ist, wäre daher dem Arbeitgeber die Berechtigung zugestanden, dem Arbeitnehmer die nachgeforderten Beitragsanteile in der im § 60 Abs. 1 ASVG angeführten Weise abzuziehen, sofern das zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestandene Beschäftigungsverhältnis weiterhin gegeben gewesen ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält zwar die Feststellung der belangten Behörde, daß die Firma K die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer rückwirkend auf zwei Jahre nicht einfordern könne. Die belangte Behörde hat aber nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die Möglichkeit nicht gegeben erachtet hat, daß der Arbeitgeber von RZ die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge erhalte. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde etwa die Auffassung vertreten hat, daß der Abzug des auf den Versicherten entfallenden Anteiles an den nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt des Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz überhaupt nicht statthaft ist, oder ob die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung deshalb gelangt ist, weil sie als erwiesen annehmen konnte, daß der Abzug des auf den Dienstnehmer entfallenden Anteiles an den nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt des Dienstnehmers durch den Dienstgeber deshalb nicht möglich sei, weil das Dienstverhältnis mittlerweile gelöst worden ist. Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den Akten des Verwaltungsverfahrens kann ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß der letztere Tatbestand im Beschwerdefalle vorgelegen ist.Im Beschwerdefalle, in dem unbestritten geblieben ist, daß dem Arbeitgeber ein Verschulden an der notwendig gewordenen nachträglichen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmerin RZ nicht anzulasten ist, wäre daher dem Arbeitgeber die Berechtigung zugestanden, dem Arbeitnehmer die nachgeforderten Beitragsanteile in der im Paragraph 60, Absatz eins, ASVG angeführten Weise abzuziehen, sofern das zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestandene Beschäftigungsverhältnis weiterhin gegeben gewesen ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält zwar die Feststellung der belangten Behörde, daß die Firma K die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitnehmer rückwirkend auf zwei Jahre nicht einfordern könne. Die belangte Behörde hat aber nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die Möglichkeit nicht gegeben erachtet hat, daß der Arbeitgeber von RZ die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge erhalte. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde etwa die Auffassung vertreten hat, daß der Abzug des auf den Versicherten entfallenden Anteiles an den nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt des Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz überhaupt nicht statthaft ist, oder ob die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung deshalb gelangt ist, weil sie als erwiesen annehmen konnte, daß der Abzug des auf den Dienstnehmer entfallenden Anteiles an den nachträglich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt des Dienstnehmers durch den Dienstgeber deshalb nicht möglich sei, weil das Dienstverhältnis mittlerweile gelöst worden ist. Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den Akten des Verwaltungsverfahrens kann ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß der letztere Tatbestand im Beschwerdefalle vorgelegen ist.

Es liegt demnach in der aufgezeigten Richtung eine auf der Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 beruhende Begründungslücke vor, die als wesentlich angesehen werden muß, weil durch sie die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes behindert ist und die Parteien über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet worden sind. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1952 aufzuheben.Es liegt demnach in der aufgezeigten Richtung eine auf der Nichtbeachtung der Vorschriften der Paragraphen 58, Absatz 2, und 60 AVG 1950 beruhende Begründungslücke vor, die als wesentlich angesehen werden muß, weil durch sie die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes behindert ist und die Parteien über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet worden sind. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 aufzuheben.

Wien, am 8. Mai 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001762.X00

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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