Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs4;Rechtssatz
Der Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - besteht darin die Partei gegen die Nachteile, die aus der Versäumung einer an eine Frist gebundenen Rechtshandlung erwachsen, dadurch zu schützen, daß es ihr ermöglicht wird, die versäumte Handlung ohne Nachteil nachzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000185.X03Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010